
Wechselbürgschaft , die sich offen auf der Wechselurkunde durch Vermerk wie »als Bürge«, »per Aval«, »als Garant« o. ä. nebst Unterschrift niederschlägt. Der Bürge kann sich für den Aussteller, Akzeptant en oder einen Indossant en verpflichten. Wird eine blosse Unterschrift auf die Vorderseite des Wechsel s ohne nähere Angabe gesetzt, ...
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